RS OGH 1973/9/4 4Ob64/73, 8ObA21/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1973
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Norm

AngG §19 Abs2 II2
ArbVG §101
BRG idF 1971 §14 Abs2 Z6

Rechtssatz

Für die probeweise Versetzung enthält § 14 Abs 2 Z 6 BRG keine für alle Fälle gleiche Zeitgrenze wie etwa § 19 Abs 2 AngG. Umstände des Einzelfalles sind maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 64/73
    Veröff: ZAS 1975,15 (kritisch Fischer)
  • 8 ObA 21/01y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/01y
    Vgl; Beisatz: Bei vorübergehenden verbessernden Versetzungen ist zu beachten, dass bereits eine nur befristete oder provisorische Betrauung mit der höherwertigen Funktion den Keim einer künftigen Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers in sich trägt. In diesem Sinn sind die Versetzung auf den höherwertigen Posten und die anschließende Rückversetzung auf den ursprünglichen als Einheit zu sehen. Führt die Rückreihung zur früheren Tätigkeit zurück, kann sich nur die Frage stellen, ob der Umstand, dass vom Dienstgeber nur eine provisorische Beförderung gewählt wurde, eine sachliche Rechtfertigung findet und nicht nur dazu dient, die Zustimmungsrechte des Betriebsrats zu umgehen. (T1); Veröff: SZ 74/68

Schlagworte

SW: Wechsel, zur Probe, Frist, Angestellte, Befristung, Dienstverhältnis auf Probe, Probezeit, Probedienstverhältnis, Probearbeitsverhältnis, provisorisch, Dauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030710

Dokumentnummer

JJR_19730904_OGH0002_0040OB00064_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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