Norm
ABGB §1336 ERechtssatz
Bühnen-Oberschiedsgericht 4.9.1973, OBW 1/73
1.) Bei Vorliegen mehrerer Bühnendienstverträge ist die für das Höchstmaß der Vertragsstrafe maßgebende Jahresgage aus einem Durchschnitt dieser Verträge zu errechnen.
2.) Auf den Betrag des "wirklichen Schadens" - als absolute Untergrenze des richterlichen Mäßigungsrechtes - darf nur dann heruntergegangen werden, wenn der Vertragsbruch nicht allzu schwer war und den Vertragspartner nicht zu sehr geschädigt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1973:RS0105504Dokumentnummer
JJR_19730904_SON0002_000OBW00001_7300000_001