RS OGH 1973/9/4 OBW1/73 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 04.09.1973
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Norm

ABGB §1336 E
ABGB §1336 F
KollV zwischen dem Wr Theaterdirektorenverband und ÖGB §26
SchSpG §27

Rechtssatz

Bühnen-Oberschiedsgericht 4.9.1973, OBW 1/73

1.) Bei Vorliegen mehrerer Bühnendienstverträge ist die für das Höchstmaß der Vertragsstrafe maßgebende Jahresgage aus einem Durchschnitt dieser Verträge zu errechnen.

2.) Auf den Betrag des "wirklichen Schadens" - als absolute Untergrenze des richterlichen Mäßigungsrechtes - darf nur dann heruntergegangen werden, wenn der Vertragsbruch nicht allzu schwer war und den Vertragspartner nicht zu sehr geschädigt hat.

Entscheidungstexte

  • OBW 1/73
    Entscheidungstext SON 04.09.1973 OBW 1/73
    Veröff: ÖBl 1975,49 = Arb 9141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1973:RS0105504

Dokumentnummer

JJR_19730904_SON0002_000OBW00001_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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