Norm
ABGB §1151 IERechtssatz
Bei Beendigung der Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers ist für die Weisung, auf den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, die Zustimmung des Betriebsrates auch dann nicht notwendig, wenn der Dienstnehmer einen Arbeitskollegen vertreten hatte, der unter günstigeren Arbeitsbedingungen als er selbst beschäftigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021274Dokumentnummer
JJR_19730904_OGH0002_0040OB00064_7300000_001