Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Wurde der Arbeitnehmer nicht dauernd von seinem Arbeitsplatz versetzt und soll er nach Beendigung eines Provisoriums wieder dahin zurückkehren, ist zu prüfen, ob die beiden Maßnahmen zeitlich und sachlich so zusammenhängen, daß sie als eine Einheit und die Rückversetzung nur als eine Folge der Beendigung des Provisoriums gewertet werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051278Dokumentnummer
JJR_19730904_OGH0002_0040OB00064_7300000_007