Norm
DHG §2Rechtssatz
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges, insbesondere eines so schwer lenkbaren wie eines Kranwagens, gehört zu den schadensgeneigten Tätigkeiten; die Eigenart dieses Dienstes bringt es mit sich, daß auch einem gewissenhaften Dienstnehmer mitunter Fehlleistungen unterlaufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054699Dokumentnummer
JJR_19730904_OGH0002_0040OB00066_7300000_001