Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob für eine bestimmte Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 14 Abs 2 Z 6 BRG eingeholt werden muß, ist einerseits der Zweck dieser Dienstnehmerschutzbestimmung zu berücksichtigen, andererseits aber auch Anlaß und Zweck der betreffenden Maßnahme zu beachten, wobei nicht einzelne Abschnitte eines einheitlichen und sachlich zusammenhängenden Vorganges isoliert betrachtet werden dürfen. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung, ob eine dauernde Versetzung vorliegt, oder nicht, und welcher Arbeitsplatz als Vergleichsgrundlage dafür heranzuziehen ist, ob mit der Versetzung eine Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, wenn die Versetzung auf den für Dauer in Aussicht genommenen Arbeitsplatz nicht unmittelbar, sondern unter Einschaltung eines vorübergehenden provisorischen Arbeitsplatzes erfolgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051219Dokumentnummer
JJR_19730904_OGH0002_0040OB00064_7300000_004