Norm
ABGB §871 BIIIRechtssatz
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens - nicht etwa eines zur Ausschlachtung bestimmten Autowracks - ein verkehrstüchtiges Fahrzeug erwerben will, das also seine Absicht vorzüglich darauf gerichtet, und wenn diese Absicht dem Verkäufer etwa durch die Vereinbarung einer Probefahrt erkennbar sein muss -, auch als stillschweigend erklärt anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020