- 1 Ob 128/73
Veröff: SZ 46/81 = EvBl 1974/99 S 212 = RZ 1974/56 S 99
- 2 Ob 235/74
Entscheidungstext OGH 28.11.1974 2 Ob 235/74
Veröff: ZVR 1975/223 S 310
- 2 Ob 11/78
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 11/78
nur: Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen. (T1)
- 7 Ob 643/78
- 7 Ob 521/80
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 521/80
Auch
- 8 Ob 114/80
Entscheidungstext OGH 03.07.1980 8 Ob 114/80
Auch
- 5 Ob 664/80
Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 664/80
Vgl auch
- 2 Ob 65/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 65/83
nur T1; Veröff: ZVR 1984/210 S 220
- 8 Ob 77/84
Entscheidungstext OGH 25.01.1985 8 Ob 77/84
Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1986/5 S 21
- 8 Ob 72/84
Auch
- 2 Ob 3/85
nur T1
- 3 Ob 502/85
Auch; Veröff: JBl 1986,304 (kritisch P Bydlinski)
- 8 Ob 64/85
Auch; Veröff: ZVR 1987/23 S 78
- 2 Ob 31/87
Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1988/65 S 141
- 8 Ob 27/87
Auch; Veröff: ZVR 1988/83 S 185
- 8 Ob 30/87
Veröff: ZVR 1989/32 S 53
- 4 Ob 543/87
Vgl auch
- 7 Ob 510/88
- 2 Ob 29/90
- 8 Ob 672/89
nur: Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des
§ 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). (T2) Veröff: ÖBA 1991,671
- 2 Ob 59/94
Beisatz: Unterbrechung der Verjährung auch dann, wenn ein zunächst berechtigtes Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Lauf des Verfahrens Umstände eintraten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglichten. (T3)
- 2 Ob 96/95
Vgl; nur T1; Beis wie T3
- 2 Ob 2423/96d
Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2423/96d
Vgl auch
- 7 Ob 142/97a
Vgl auch
- 2 Ob 22/00z
Vgl auch; nur: Bei teilbaren Forderungen unterbricht die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles. (T4)
- 9 Ob 69/00p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Ausdehnung beziehungsweise Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen wäre; sie ist aber zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nicht erforderlich. (T5)
- 1 Ob 134/00p
Beisatz: Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen (positiven) Feststellungsklage wird die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist selbst auch noch dann als zulässig erachtet, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern - wie hier - lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird. (T6)
- 5 Ob 16/01s
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung geht nur dann verloren, wenn die Feststellungsklage nicht gehörig fortgesetzt oder aber abgewiesen wird. (T7)
- 1 Ob 100/02s
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nicht auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. (T8)
- 8 ObA 105/03d
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nicht auf bereits bekannte und fällige Ansprüche. (T9); Beisatz: Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. (T10)
- 2 Ob 180/04s
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 226/04t
Vgl auch; Beis wie T3
- 2 Ob 105/05p
Auch; Beis wie T8
- 2 Ob 170/05x
Beisatz: Hier: Niederländischer Sozialversicherungsträger als Kläger. (T11)
- 2 Ob 58/07d
Auch; Beis wie T6
- 4 Ob 78/08m
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/81
- 2 Ob 33/09f
Auch; Beis wie T8; Beis wie T6
- 2 Ob 129/09y
Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem selbständigen Unternehmer kann der Verdienstentgangsanspruch für ein Kalenderjahr nicht vor dessen Ablauf fällig werden (siehe RS0125619). (T12);
Veröff: SZ 2009/144
- 2 Ob 167/11i
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 167/11i
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8
- 3 Ob 182/11b
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
Vgl auch
- 1 Ob 214/15z
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 214/15z
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 219/16m
Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 219/16m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier schränkte die Klagende Partei das Feststellungsbegehren (inhaltlich) ein und dehnte das Leistungsbegehren aus, ersetzte somit das (an sich gerechtfertigte) Feststellungsbegehren in diesem Umfang durch ein Zahlungsbegehren. Die Unterbrechungswirkung geht dadurch nicht verloren, wenn der nunmehr im Leistungsbegehren geltend gemachte Anspruch mit jenem dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Anspruch identisch ist. (T13)
- 6 Ob 174/17g
Auch; nur: Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des
§ 1489 ABGB erhoben werden. (T14)
Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Die Judikatur, wonach eine Ausdehnung eines Schadenersatzbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig ist, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt wird, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten hat (vgl T6), bezieht sich auf Schmerzengeldansprüche und kann auf Ansprüche, die nicht bemessen, sondern – wenngleich mithilfe eines Sachverständigengutachtens – durch Berechnung eruiert werden, nicht übertragen werden. (T15)
- 8 ObA 55/18y
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10
- 2 Ob 78/19p
Vgl; Beis wie T8
- 2 Ob 60/20t
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Es besteht keine Verpflichtung, eine Teilbemessung von Schmerzengeld vorzunehmen, um die Verjährung zu verhindern (vgl
RS0133282). (T16)
- 6 Ob 135/21b
Vgl; nur T1; Beis wie T8; nur T14