Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Im Falle des Ersatzes von Schäden an Kraftfahrzeugen hat die Schadensermittlung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, weshalb sich der Geschädigte insbesondere auch nicht den Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges (oder dessen, was davon übrig geblieben ist) als Vorteil anrechnen zu lassen braucht (vgl 2 Ob 236/70 ZVR 1971/125). Dies gilt auch im Prozess des Kaskoversicherers des geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers, der seinem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzte, gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß § 67 VersVG: Der beklagte Haftpflichtversicherer kann daher dem Kaskoversicherer gegenüber nicht geltendmachen, dass der Geschädigte das Wrack um einen höheren Betrag veräußert hat, als der Schadensberechnung zugrunde gelegt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030329Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009