RS OGH 1973/9/5 7Ob151/73, 8Ob67/77, 2Ob2419/96s, 1Ob60/09v

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Veröffentlicht am 05.09.1973
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Norm

ABGB §1323 A
VersVG §67

Rechtssatz

Im Falle des Ersatzes von Schäden an Kraftfahrzeugen hat die Schadensermittlung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen, weshalb sich der Geschädigte insbesondere auch nicht den Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges (oder dessen, was davon übrig geblieben ist) als Vorteil anrechnen zu lassen braucht (vgl 2 Ob 236/70 ZVR 1971/125). Dies gilt auch im Prozess des Kaskoversicherers des geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers, der seinem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzte, gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß § 67 VersVG: Der beklagte Haftpflichtversicherer kann daher dem Kaskoversicherer gegenüber nicht geltendmachen, dass der Geschädigte das Wrack um einen höheren Betrag veräußert hat, als der Schadensberechnung zugrunde gelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 151/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 7 Ob 151/73
    Veröff: EvBl 1974/2 S 13 = VersR 1974,1041
  • 8 Ob 67/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 67/77
    nur: Im Falle des Ersatzes von Schäden an Kraftfahrzeugen hat die Schadensermittlung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. (T1) Veröff: ZVR 1978/48 S 50
  • 2 Ob 2419/96s
    Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2419/96s
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 60/09v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 60/09v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist - im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung bei leichter Fahrlässigkeit - die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Kfz und dem Wrackwert zu ersetzen. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030329

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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