Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Der Entgang der Möglichkeit der Erzielung eines Zinsenertrages von einem zur Verfügung stehenden Geldbetrag ist als Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit, deren Bestehen im Verkehr als selbständiger Vermögenswert angesehen wird, und damit als positiver Schaden zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020