Norm
ABGB §948Rechtssatz
Um das Merkmal des groben Undanks zu erfüllen, muss die Verfehlung des Beschenkten derartig sein, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehören, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gilt, die eine Entziehung des Geschenkes rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0079367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022