- 6 Ob 155/73
Veröff: SZ 46/86 = EvBl 1974/30 S 72
- 6 Ob 259/74
Entscheidungstext OGH 23.01.1975 6 Ob 259/74
- 1 Ob 123/75
Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 123/75
- 6 Ob 172/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 172/75
Auch
- 7 Ob 609/76
Entscheidungstext OGH 10.06.1976 7 Ob 609/76
Vgl aber; Beisatz: Dies kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt (hier RS), die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muss der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis führen. (T1)
Veröff: RZ 1977/26 S 57
- 6 Ob 726/76
Entscheidungstext OGH 17.02.1977 6 Ob 726/76
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 66/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 2 Ob 66/78
Auch
- 8 Ob 206/79
Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 206/79
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 586/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 586/80
- 4 Ob 559/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 559/80
Beis wie T1
- 8 Ob 555/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 555/80
- 5 Ob 756/80
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 756/80
nur: Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers. (T2)
- 4 Ob 30/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 30/83
Beis wie T1
- 2 Ob 603/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 603/83
- 7 Ob 672/84
Beisatz: Die Abfertigung eines gerichtlichen Aktes an eine andere Behörde schließt keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, dass der Postlauf bezüglich dieses Aktes mehrere Tage in Anspruch genommen hat, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Behörde am selben Ort befindet, wie das Gericht, das den Akt abgefertigt hat. Die Vermutung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels kann nur durch die Feststellung eines Sachverhaltes widerlegt werden, der einen Zugang der angefochtenen Entscheidung zu einem früheren als dem sich aus dem Akt ergebenden Zeitpunkt praktisch als sicher erscheinen lässt. (T3)
- 2 Ob 521/85
Veröff: RZ 1986/40 S 136
- 8 Ob 552/86
- 2 Ob 717/86
- 6 Ob 525/88
nur: Ein Rechtsmittel hat die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich. (T4)
Beisatz: Postaufgabeschein gegen aktenkundigen Freistempelaufdruck. (T5)
- 5 Ob 609/88
Beisatz: Hier: Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine. (T6)
Veröff: SZ 61/202
- 2 Ob 155/88
- 10 ObS 59/89
nur: Ein Rechtsmittel hat in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. (T7)
Beisatz: Hier: Tag der Abfassung des Schriftsatzes auch Tag der frühest möglichen Postaufgabe. (T8)
- 8 Ob 615/89
- 8 Ob 58/89
nur T7
- 3 Ob 1522/90
Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 1522/90
Vgl auch
- 5 Ob 510/93
Beisatz: Diese Grundsätze haben zur Voraussetzung, dass überhaupt ein "Gesuch", also eine zu den Akten gelangte Parteienerklärung vorliegt. (T9)
- 7 Ob 586/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 586/94
- 7 Ob 599/95
- 5 Ob 2094/96v
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2094/96v
- 7 Ob 2026/96h
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 2026/96h
nur T7; Beis wie T1
- 7 Ob 2071/96a
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2071/96a
- 8 ObA 2006/96z
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 ObA 2006/96z
Auch
- 3 Ob 119/95
Beis wie T1; Beisatz: Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß
§ 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung. (T10)
Veröff: SZ 69/151
- 1 Ob 2396/96a
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2396/96a
- 8 Ob 104/97w
Veröff: SZ 71/113
- 7 Ob 180/98s
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Zustellung Versäumungsurteil. (T11)
- 9 ObA 133/99w
Auch; nur T7
- 6 Ob 228/00y
Auch
- 7 Ob 235/01m
Auch
- 5 Ob 288/01s
Auch; nur T7
- 6 Ob 236/03d
Auch
- 10 ObS 102/05f
Vgl aber; Beis wie T1
- 2 Ob 30/06k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Abweichendes Zustelldatum. (T12)
- 5 Ob 283/06p
Vgl aber; Beis wie T1
- 10 ObS 131/07y
Beis wie T1; Beis wie T10
- 7 Ob 268/07y
Vgl aber; Beis wie T1
- 8 Ob 131/08k
Auch; Beisatz: Werden Bescheinigungsmittel (hier: Bestätigung/Quittung des Postamts) angeboten und aufgenommen, sind sie einer Beurteilung zu unterziehen; dabei kann auch der Oberste Gerichtshof „Tatsacheninstanz" mit Erhebungspflichten sein. Bleiben Zweifel an der Verspätung des Rechtsmittels, so geht dies zu Lasten der Behörde und nicht des Rechtsmittelwerbers. Das hat auch dann zu gelten, wenn der Rekurswerber einen Termin der Postaufgabe an die Behörde nachweisen kann, von dem ausgehend das Rechtsmittel rechtzeitig wäre, sodass an der Aufgabe erst an einem späteren Termin (bei knapp aufeinanderfolgender Postaufgabe mehrerer Eingaben) ernsthafte Zweifel verbleiben. (T13)
- 3 Ob 286/08t
Beisatz: Hier: Zustellung ohne Rückschein. (T14)
- 3 Ob 106/09y
Vgl; Beisatz: Hält die Partei die Verbesserungsfrist ein, gilt der Schriftsatz als im ursprünglichen Zeitpunkt, also rechtzeitig, eingebracht (§ 10 Abs 5 Satz 1 AußStrG). (T15)
- 10 Ob 47/09y
Vgl; Beisatz: In Bezug auf die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels kann auch der Oberste Gerichtshof „Tatsacheninstanz" mit Erhebungspflichten sein. (T16)
- 2 Ob 174/09s
Auch; nur T2; Beis wie T13 nur: Bleiben Zweifel an der Verspätung des Rechtsmittels, so geht dies zu Lasten der Behörde und nicht des Rechtsmittelwerbers. (T17)
Auch Beis wie T16
- 5 Ob 25/10b
Auch
- 2 Ob 133/10p
Beis wie T17; Beisatz: Hier: Das für die Klärung des Eingangszeitpunkts eines per Telefax eingebrachten Rekurses tauglichste Beweismittel – das Faxjournal – kann aus einem dem Antragsgegner nicht zurechenbaren Grund (Ausscheiden der Faxgeräte) nicht hergestellt werden. (T18)
- 8 Ob 79/11t
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 79/11t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- 7 Ob 241/11h
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 241/11h
Auch
- 4 Ob 167/11d
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 167/11d
Vgl auch
- 10 ObS 113/12h
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 113/12h
Vgl auch; nur T4; nur T7; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zweifel, ob ein elektronisch übermitteltes Zustellstück durch einen Fehler am Endgerät oder durch eine als möglich festgestellte Übermittlungsstörung nicht am ausgewiesenen Tag in die Verfügungsmacht des Adressaten gelangte. (T19)
- 7 Ob 194/12y
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 194/12y
Auch
- 10 ObS 67/13w
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 67/13w
Auch; Beis wie T13
- 5 Ob 6/13p
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 6/13p
- 1 Ob 248/15z
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 248/15z
Beis wie T13; Beis wie T16
- 3 Ob 41/16z
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 41/16z
Auch
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