Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).
Beisatz: Hier: Der Rekurs gegen die Entscheidung über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung auf Ausführungen im Rekurs gegen die einstweilige Verfügung. (T3)
Auch; Beisatz: Die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes - noch dazu den einer anderen Prozesspartei - verstößt gegen § 506 Abs 1 Z 2 ZPO und ist unbeachtlich. (T4)
Beisatz: Ein Rechtsmittel ist eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung, die - jedenfalls im streitigen Verfahren - durch eine Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann. (T5)
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der in einer Verweisung liegende Inhaltsmangel eines Rechtsmittels ist überdies nicht verbesserungsfähig (1 Ob 236/01i mzwN aus der Rechtsprechung). (T7)
Beisatz: Ein pauschaler Verweis auf die „in Berufung und Berufungsbeantwortung detailliert vorgetragenen Rechtsmittelgründe" und die Erklärung, diese zu Rechtsmittelausführungen auch im Revisionsverfahren zu erheben, ist nach herrschender Rechtsprechung unzulässig. (T8)
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verweisungen in der Revision der beklagten Partei auf Ausführungen in der Revisionsschrift der Nebenintervenientin. (T11)
Vgl; Beisatz: Soweit im Revisionsrekurs auf frühere Ausführungen im Rekurs verwiesen wird, ist dies unzulässig und unbeachtlich. (T13) Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T14)