Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juni 2002, Zl. FA13B-34- 85/02-2, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung vom 13. März 2001 erkannte die Bundespolizeidirektion Schwechat den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am 5. November 2000 um 15.20 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle des Flughafens Wien-Schwechat als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (ua.) 1. das Kraftfahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen G-98BC einem Dritten (S.W.) zum Lenken überlassen, obwohl diese Person keine von einer Behörde erteilte Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fiel, besitze, sondern nur einen internationalen Führerschein habe vorweisen können, 2. das Probefahrtkennzeichen S.W. bei einer Fahrt überlassen, obwohl keine Probefahrt durchgeführt worden sei, und 3. für die auf Freilandstraßen durchgeführte Probefahrt dem Lenker keine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 (zu 1.), § 45 Abs. 4 KFG 1967 (zu 2.) und § 45 Abs. 6 KFG (zu 3.) verletzt. Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.
Die Bundespolizeidirektion Graz hob mit Bescheid vom 29. März 2002 die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen G- 60 DG auf, forderte ihn auf, den Probefahrtschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde des Aufenthaltsortes abzuliefern und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2002 auf Erteilung der Bewilligung einer zweiten Garnitur von Probefahrtkennzeichen unter einem ab. Als Rechtsgrundlage wurde § 45 Abs. 6 KFG 1967 angegeben. In der Begründung führte die Bundespolizeidirektion Graz aus, der Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 13. März 2001 "wegen §§ 45 Abs. 4 und 45 Abs. 6 KFG sowie § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG rechtskräftig verurteilt" worden. Weiters sei es "vermehrt" zu Verwaltungsübertretungen mit dem Probefahrtkennzeichen gekommen. Zu keiner der Übertretungen habe der Beschwerdeführer eine Aufzeichnung über den Zweck der Probefahrt, bzw. wer das Fahrzeug zu den angeführten Zeitpunkten gelenkt habe, vorweisen können. Somit seien von ihm keine entsprechenden Nachweise über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen geführt worden. Auch sei der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben von der Sicherheitswache darauf hingewiesen worden, die Aufzeichnungen genauestens zu führen. In seinem Kalender befänden sich jedoch nur sporadische Eintragungen über Probefahrten. Im Zuge seiner Antragstellung sei er freiwillig bei der Behörde erschienen. In der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 14. März 2002 sei ihm der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und Akteneinsicht gewährt worden. "Auf Grund des Sachverhaltes" habe dem Ansuchen vom 4. März 2002 nicht entsprochen werden können, weil angenommen werden könne, dass die Probefahrtkennzeichen wiederholt missbräuchlich verwendet würden und weiterhin keine genauen Nachweise geführt würden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er vorbrachte, dass er "bei einem Siedlungsvorgang" zwei Bücher mit den entsprechenden Aufzeichnungen über die durchgeführten Probefahrten verloren habe. Der Umstand des Verlustigwerdens dieser zwei Bücher könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Faktum sei jedenfalls, dass er entsprechende Probefahrten "auch festgehalten hat und in Zukunft auch lückenlos festhält".
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2002 legte der Beschwerdeführer eine "Urkunde" hinsichtlich der Probefahrten vor, in welcher die Personen ersichtlich seien, welche eine Probefahrt durchgeführt hätten. Der Beschwerdeführer habe demnach eine entsprechende "lückenlose Aufschlüsselung der Probefahrten" durchgeführt. Die erwähnte Aufstellung enthält in sieben Spalten ("Name", "Adresse", "Führerschein Nr.", "Vm", "Bis", "Destination" und "Unterschrift") Eintragungen (in der Spalte "Unterschrift" finden sich nur zwei Eintragungen). Am rechten Rand der Liste sind handschriftlich zu jeder Eintragung Datumsanmerkungen angebracht, welche vom 1. Februar bis zum 25. April 2002 reichen.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 legte der Beschwerdeführer eine weitere Auflistung (in gleicher Form) vor, welche den Zeitraum vom 25. April bis zum 10. Mai 2002 betrifft.
Der Landeshauptmann von Steiermark wies die Berufung mit Bescheid vom 26. Juni 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen des Vorfalls vom 5. November 2000, der von der Bundespolizeidirektion Schwechat zur Anzeige gebracht worden sei und der das Überlassen von Probefahrtkennzeichen zur missbräuchlichen Verwendung und Unterlassung der Ausstellung einer Bestätigung über Ziel und Zweck einer Probefahrt zum Inhalt gehabt habe, mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Schwechat vom März 2001 wegen Übertretungen der §§ 45 Abs. 4 und 45 Abs. 6 sowie § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden. Des Weiteren sei es vermehrt zu Verwaltungsübertretungen mit dem Probefahrtkennzeichen gekommen, wobei es zu keinen Übertretungen Aufzeichnungen über den Zweck der Probefahrt, bzw. wer das Fahrzeug zu den angeführten Zeitpunkten gelenkt habe, gegeben habe. Nach auszugsweiser Wiedergabe des Berufungsvorbringens wurde weiters ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf § 45 Abs. 6 KFG 1967 hinzuweisen, wonach der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs einzutragen habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen im Rahmen des Berufungsverfahrens seien demnach nicht geeignet, seine Entlastung zu ermöglichen, weil diese die entsprechenden Angaben nicht enthielten. Auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung stehe für die erkennende Behörde fest, dass ein Missbrauch der Probefahrtbewilligung betrieben worden sei, da es sich um keine Probefahrt zur Feststellung der Leistungsfähigkeit gehandelt habe, und darüber hinaus auch die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Fahrt (Sonn- und Feiertag bzw. auf Freilandstraßen) nicht ausgestellt worden sei. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten insbesondere zulässig, wenn das Probefahrtenbuch nur lückenhaft geführt werde und die bei Probefahrten verwendeten Kfz-Angaben über Marke, Type und Fahrgestellnummer - wie im gegenständlichen Fall - fehlten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am 15. Juli 2002) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das KFG 1967 in der Fassung der am 24. Mai 2002 ausgegebenen Novelle BGBl. I Nr. 80/2002 maßgeblich. Der durch Art. I Z. 103 in § 135 KFG 1967 eingefügte Abs. 10 sieht für die im Beschwerdefall einschlägigen Änderungen des § 45 KFG 1967 (durch Art. I Z. 41a bis 43a) kein besonderes Inkrafttretensdatum vor. Die Novelle ist demnach diesbezüglich mit 25. Mai 2002, und damit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, in Kraft getreten. Die Novelle enthält weiters keine Übergangsbestimmung der Art, dass im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verwaltungsverfahren noch nach der alten Rechtslage fortzuführen seien. Der angefochtene Bescheid ist demnach ausschließlich vor dem Hintergrund des § 45 KFG 1967 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 80/2002 zu prüfen.
1.2. § 45 KFG lautet (auszugsweise):
"Probefahrten
§ 45. (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer und
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt,
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
...
(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller
1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
1.2. mit solchen Handel treibt,
1.3. solche gewerbsmäßig befördert,
1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst, oder 1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird
3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und
4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.
(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
...
(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
...
Kennzeichen
§ 48.
...
(3) Mit der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten sind auf Antrag ein oder mehrere Probefahrtkennzeichen für Probefahrten mit Kraftwagen, mit Krafträdern, nur mit Motorfahrrädern oder mit allen Arten von Fahrzeugen zuzuweisen (§ 45 Abs. 4). ... ."
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine rechtskräftige Bestrafung durch die Bundespolizeidirektion Schwechat vom 13. März 2001 wegen des Vorfalls vom 5. November 2000. Auf Grund dieser rechtskräftigen Strafverfügung stand für die belangte Behörde, wie diese zutreffend erkannte, fest, dass der Beschwerdeführer bereits einige Zeit zurückliegend einen Missbrauch von Probefahrtkennzeichen zu verantworten (§ 45 Abs. 4 KFG 1967) und überdies bereits einmal gegen die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 verstoßen hat (zwar erfolgte die Bestrafung auf der Grundlage von § 45 Abs. 4 und Abs. 6 KFG 1967 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 80/2002, doch unterschieden sich beide Bestimmungen im hier maßgeblichen Umfang nicht von ihrer nunmehr geltenden Fassung).
Zwar kann die Auffassung der belangten Behörde nicht geteilt werden, dass auch bereits eine rechtskräftige Bestrafung wegen Missbrauchs der Probefahrtbewilligung zu deren Entziehung genüge, weil § 45 Abs. 6a KFG 1967 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung ausdrücklich auf einen wiederholten Missbrauch abstellt. Daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. § 45 Abs. 6a KFG 1967 ermöglicht der Behörde nämlich die Aufhebung der Bewilligung auch dann, wenn die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 wiederholt nicht eingehalten wurden.
Eine Nichteinhaltung der Bestimmungen stand für die belangte Behörde auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers bereits fest. Wie die belangte Behörde aber weiters auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren unbedenklich annehmen durfte, zeigt die Art der vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen, dass dieser bei deren Führung in dem von diesen Aufzeichnungen erfassten Zeitraum - und zwar durchgehend - § 45 Abs. 6 erster Satz KFG 1967 nicht eingehalten hat, fehlt es in diesen Aufzeichnungen doch an Angaben über Marke, Type und Fahrgestellnummer des überlassenen Fahrzeuges (bzw. im Falle dessen Zulassung seines Kennzeichens). Die belangte Behörde konnte demnach im Zeitpunkt der Fällung ihrer Berufungsentscheidung von einem wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 ausgehen. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer bereits ca. eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides sowohl einen Missbrauch von Probefahrtkennzeichen als auch einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht zu vertreten hatte und über einen längeren Zeitraum vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wiederholt gegen die Aufzeichnungspflicht des § 45 Abs. 6 erster Satz KFG 1967 verstoßen hat, kann im Ergebnis die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufhebung der Probefahrtbewilligung nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dem Beschwerdeführer gelingt es vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht, einen Verfahrensfehler aufzuzeigen, bei dessen Unterlassung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Soweit er der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung sowie ein Unterlassen seiner Einvernahme vorwirft, ist ihm zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde - wie gezeigt zu Recht - auf die aktuellen, unmittelbar vor Bescheiderlassung vorgelegten Aufzeichnungen des Beschwerdeführers gestützt hat und sich selbst bei Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vor dem Verlust seiner zwei Aufzeichnungsbücher dem Gesetz entsprechende Aufzeichnungen geführt, an der Rechtswidrigkeit der zuletzt geführten Aufzeichnungen nichts ändern könnte. Soweit der nach seinen Angaben des Deutschen nicht kundige Beschwerdeführer weiters eine fehlende Belehrung durch die Behörde über seine Aufzeichnungspflichten rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass die Behörde auch im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht im gegenständlichen Verfahren zur Aufhebung der Bewilligung nicht zu einer entsprechenden Belehrung über den Inhalt des seit der Erteilung der Bewilligung für den Beschwerdeführer einschlägigen § 45 KFG 1967 verpflichtet war. Aus § 5 Abs. 1 VStG ist für den Beschwerdeführer weiters schon deswegen nichts zu gewinnen, weil das in Rede stehende Verwaltungsverfahren kein Verwaltungsstrafverfahren war. Insoweit der Beschwerdeführer, ohne das Faktum der rechtskräftigen Bestrafung durch die Bundespolizeidirektion Schwechat in Streit zu stellen, rügt, die Strafverfügung sei zu Unrecht erlassen worden, ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung, wie bereits ausgeführt, von der Begehung der erfassten Verwaltungsübertretungen ausgehen konnte.
Einzuräumen ist schließlich, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit der Bestrafung des Beschwerdeführers bereits ca. eineinhalb Jahre vergangen sind. Da sich die belangte Behörde aber, wie bereits ausführlich dargelegt, primär auf die rezenten Übertretungen des § 45 Abs. 6 erster Satz KFG 1967 stützen konnte, kann die seit der Begehung der zu dieser Bestrafung führenden strafbaren Handlung verstrichene Zeit nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen.
Ebenso wenig ergibt sich aus der Nichtberücksichtigung persönlicher Umstände des Beschwerdeführers eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, hat dieser doch, wenngleich durch eine rechtskräftige Bestrafung gleichsam vorgewarnt, auch danach, und zwar über einen längeren Zeitraum, die vom Gesetz vorgeschriebenen Aufzeichnungen, welche dazu dienen, den Missbrauch von Probefahrtkennzeichen und demgemäß nicht als Probefahrten zu wertende Fahrten mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen hintanzuhalten, nicht geführt.
Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten kann auch die mit dem angefochtenen Bescheid unter einem bestätigte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bewilligung einer zweiten Garnitur von Probefahrtkennzeichen, und zwar im Hinblick auf § 45 Abs. 3 Z 4 zweiter Halbsatz iVm. § 48 Abs. 3 KFG 1967, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Schriftsatzaufwand für die von der Behörde so bezeichnete "Gegenschrift" war nicht zuzuerkennen, weil sich diese auf einen bloßen Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2002/11/0125, mwN.).
Wien, am 26. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110194.X00Im RIS seit
05.03.2003