- 8 Ob 131/73
Entscheidungstext OGH 11.09.1973 8 Ob 131/73
Veröff: ZVR 1974/265 S 376
- 8 Ob 4/75
Entscheidungstext OGH 28.01.1975 8 Ob 4/75
Veröff: ZVR 1976/64 S 74
- 7 Ob 695/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 695/78
- 7 Ob 768/78
Veröff: SZ 52/63 = JBl 1980,262
- 1 Ob 37/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 37/82
Vgl
- 2 Ob 10/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 2 Ob 10/83
Veröff: ZVR 1984/214 S 222
- 8 Ob 192/83
Entscheidungstext OGH 21.12.1983 8 Ob 192/83
Veröff: ZVR 1985/340 S 370
- 8 Ob 212/83
Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 212/83
Veröff: ZVR 1985/9 S 17
- 1 Ob 14/84
Vgl; Veröff: SZ 57/134 = JBl 1985,355
- 8 Ob 76/86
Veröff: ZVR 1988/29 S 83
- 2 Ob 29/87
Veröff: ZVR 1988/94 S 216
- 8 Ob 71/87
Veröff: ZVR 1988/85 S 206
- 10 Ob 520/87
Auch; Beisatz: Hier: Bewilligungspflicht eines Tanzstudios in einem nur zu Bürozwecken genehmigten Gebäude (§ 41 Abs 1 lit f OöBauO). (T1)
- 2 Ob 141/89
Veröff: ZVR 1990/119 S 310
- 7 Ob 540/90
Auch; Veröff: ImmZ 1990,287
- 1 Ob 44/89
Veröff: SZ 63/166 = EvBl 1991/73 S 344
- 4 Ob 32/91
Veröff: MR 1991,243
- 1 Ob 22/92
Veröff: SZ 66/77
- 1 Ob 20/93
- 7 Ob 532/95
Auch; Beisatz: Dementsprechend verbietet sich die Annahme eines Schutzgesetzes, wenn allein das öffentliche Interesse gewahrt werden soll und ein Individualschutz nur als Nebenwirkung auftritt. Verfolgt eine Vorschrift in der Hauptsache andere Zwecke, ist sie daneben aber auch zum Schutz von Individualinteressen erlassen worden, so genügt dies aber grundsätzlich zur Bejahung des Schutzgesetzcharakters. (T2)
Veröff: SZ 68/242
- 1 Ob 22/95
Veröff: SZ 68/156
- 4 Ob 2079/96f
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2079/96f
Auch; Beisatz: Hier: § 54 Abs 3 oöBauO 1976; Pflicht des Bauführers, für die bewilligungsgemäße und fachgerechte Ausführung und für die Einhaltung der bezüglichen Sicherheitsvorschriften zu sorgen. (T3)
- 1 Ob 2029/96f
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2029/96f
Vgl; Beisatz: Normen, die gerade den Schutz ganz bestimmter Interessen im Auge haben. (T4)
- 1 Ob 2047/96b
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/188
- 1 Ob 320/97h
Auch
- 1 Ob 247/98z
Auch; Veröff: SZ 71/196
- 1 Ob 214/98x
Veröff: SZ 72/4
- 1 Ob 30/99i
- 6 Ob 147/99g
Vgl auch; Beisatz: Wurde eine Vorschrift auch zum Schutz von Individualinteressen erlassen, genügt dies grundsätzlich zur Bejahung des Schutzgesetzcharakters (SZ 68/242). Dies ist hier der Fall:
§ 286 StGB soll bestimmte (bzw nach der jeweils bevorstehenden Straftat bestimmbare) Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter (zu denen auch Vermögensrechte zählen können) schützen. (T5)
- 1 Ob 306/99b
Beisatz: Dazu gehören gewiss auch die waffenpolizeilichen Vorschriften sowie das SchießmittelG und SprengmittelG. (T6)
Veröff: SZ 73/118
- 1 Ob 25/01k
Vgl; Beisatz: Hier: Der Schutzzweck des Kesselgesetzes ist die Abwehr allgemeiner Gefahren für Menschen und Sachgüter (§ 1 KesselG), der Begriff Sachgüter ist sowohl auf fremde Sachen wie auch auf Sachen des Anlagenbetreibers abgestellt. (T7)
Veröff: SZ 74/55
- 2 Ob 226/00z
Beisatz: Hier:
§ 52 lit a Z 9c StVO. (T8)
Beisatz: Die Normen der StVO sind grundsätzlich Schutzvorschriften, doch ist im Einzelnen eine konkrete Prüfung des Schutzzwecks erforderlich. (T9)
- 9 Ob 104/00k
- 8 Ob 110/02p
Beisatz: Hier: §§ 114, 115 KO idF BGBl 1982/270 (nunmehr §§ 114a, 115 KO) iVm
§ 81 Abs 3 KO. (T10)
- 1 Ob 313/01p
Auch; Beisatz: § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz. (T11)
Beisatz: Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs angesichts der in der Regel primär öffentliche Interessen wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie den später eingetretenen angestrebt haben. Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen. (T12)
Veröff: SZ 2002/128
- 5 Ob 58/05y
- 7 Ob 258/05z
- 10 Ob 35/06d
Auch; Beisatz: Hier: Bestimmungen des ETG 1992. (T14)
- 2 Ob 7/07d
Beis wie T9
- 2 Ob 52/07x
Beis wie T9 nur: Die Normen der StVO sind grundsätzlich Schutzvorschriften. (T15)
- 2 Ob 174/06m
- 2 Ob 79/08v
- 10 Ob 15/08s
Beisatz: Sie sind konkrete Verhaltensvorschriften. (T17)
Beisatz: Hier: Die Anordnung einer schadenersatzrechtlichen Haftung des Veranstalters eines Krampuslaufs im Veranstaltungsstättengenehmigungsbescheid ist keine Verhaltensvorschrift. (T18)
- 6 Ob 197/08a
Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die in
§ 178 Abs 1 ABGB normierte Informationspflicht des obsorgeberechtigten Elternteils ist keine Verhaltensvorschrift in diesem Sinn. Sie bezweckt nicht den Schutz vermögensrechtlicher Interessen des nicht obsorgeberechtigten Elternteils und bezieht sich nicht auf das Unterhaltsrechtsverhältnis. (T19)
- 8 Ob 145/09w
Beisatz: Schutzgesetze sind konkrete Verhaltensvorschriften, die einerseits durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und andererseits durch die Personen, die geschützt werden sollen, begrenzt sind. (T20)
Beisatz: Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten. (T21)
Veröff: SZ 2010/57
- 8 Ob 166/09h
Vgl auch; Beis wie T21
- 9 Ob 75/09h
Vgl auch; Beis wie T21
- 2 Ob 143/09g
Beisatz: Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einem Schadenseintritt vorzubeugen. (T22)
Veröff: SZ 2010/67
- 2 Ob 140/11v
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 140/11v
Auch
- 1 Ob 172/12v
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
Vgl auch
- 7 Ob 48/12b
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
Beisatz: Auch die Bestimmungen des KartG 1988 sind Schutzgesetze nach
§ 1311 ABGB, soweit sie Personen die Durchführung eines Absichtskartells, um die Marktpreise für ihre Produkte wettbewerbswidrig hoch zu halten, verbietet. Auch der Letztverbraucher ist vom Schutzzweck des Verbots erfasst. (T23)
- 6 Ob 238/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 238/12m
Beisatz: Auch verfahrensrechtliche Vorschriften können grundsätzlich Schutzgesetze im Sinne des
§ 1311 ABGB sein. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften dienen nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs, sondern auch der Verhinderung von Mehrkosten, die durch deren Verletzung entstehen. (T24)
- 8 Ob 104/12w
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
Beis wie T20; Beisatz: Die Bestimmungen des BörseG wegen marktmanipulativer Handlungen (§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG) als Schutzgesetz; siehe auch RS0127724 und RS0128527. (T25); Veröff: SZ 2013/9
- 7 Ob 110/13x
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 110/13x
Beisatz: Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf
§ 2a SDG. (T26)
- 2 Ob 115/13w
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 115/13w
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Anmerkung: Ebenso die vollinhaltlich entsprechende Vorgängerbestimmung des
§ 3 Abs 1 ETG 1965. (T27)
- 10 Ob 55/13f
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 55/13f
Beisatz: § 96 nö JagdG ist als Schutzgesetz aufzufassen. (T28); Veröff: SZ 2014/14
- 2 Ob 213/13g
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 213/13g
- 6 Ob 108/13w
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
Auch; Beisatz: Nicht das Kreditinstitut selbst soll vor allfälligen Verlusten geschützt werden; es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt stabilisiert wird und funktioniert. Dass sich die diesbezüglichen Bestimmungen im Wege einer bloßen Reflexwirkung auch zugunsten des Kreditinstituts auswirken, ändert nichts daran, dass die §§ 22 ff BWG kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts darstellen. (T29)
- 1 Ob 103/14z
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 103/14z
Veröff: SZ 2015/3