Norm
StGB §28 FRechtssatz
Ein Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 35 Abs 2, letzter Satz StG (nunmehr § 28 Abs 2 StGB) ist für den Angeklagten ein Beschwer und wird von ihm aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erfolgreich gerügt; denn darnach sind zwei Strafen neu zu verhängen: eine Strafe der im § 35 Abs 2, letzter Satz, StG angeführten Arten und eine demgegenüber jedenfalls schärfere Freiheitsstrafe, die aber bei gleicher Bewertung des Schuldgehalts und Unrechtsgehalts der Taten aliquot kürzer auszumessen ist als im angefochtenen Urteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090913Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0120OS00058_7300000_001