Norm
EO §7 BdIIARechtssatz
Jede "Wiederherstellung des früheren Zustandes" erfordert grundsätzlich ein positives Tun, also keine Unterlassung. Diesbezügliche Verpflichtungen finden sich in Verbindung mit konkreten Handlungsverpflichtungen zulässigerweise in zahlreichen Exekutionstiteln (insb auf Grund von Besitzstörungsverfahren). Der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes kann durchaus eine gem § 7 Abs 1 EO zur Exekutionsführung taugliche Grundlage darstellen; für einen Antrag gem § 354 EO muß aber die Wiederherstellung ohne Mitwirkung eines Dritten möglich sein, also ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2013