Norm
AußStrG §19Rechtssatz
Verhängt das Gericht gem § 19 AußStrG eine Geldstrafe, die es vorher - vom Verpflichteten unangefochten - mit 200,-- S angedroht hat, so kann es hiebei über das angekündigte Ausmaß nicht hinausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007294Dokumentnummer
JJR_19730912_OGH0002_0070OB00167_7300000_001