Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
In der unbeanstandeten Bezahlung des vom Vermieter vorgeschriebenen erhöhten Mietzinses kann dann die stillschweigende Erklärung des Mieters, eine entsprechende Mietzinserhöhung vereinbaren zu wollen (MietSlg 3893), nicht erblickt werden, wenn der Mieter infolge eines Rechtsirrtums der unrichtigen Meinung war, dass die Forderung des Vermieters dem Gesetz entspreche (vgl MietSlg 18631).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038618Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022