Norm
ABGB §1151 VRechtssatz
Wird ein Dienstnehmer am Gewinn oder Umsatz beteiligt, so entsteht damit allein noch kein Mitspracherecht - wie bei einer Erwerbsgesellschaft - denn mit einer solchen Beteiligung wird noch keine über ein bloßes Beschäftigungsverhältnis hinausgehende Organisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb geschaffen (Wahle in Klang 2. Auflage V, 504, 541, SZ 23/48).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021254Dokumentnummer
JJR_19730913_OGH0002_0020OB00106_7300000_002