Norm
StPO §334 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 334 Abs 4 StPO will keineswegs sicherstellen, daß es zu übereinstimmenden Wahrsprüchen wirklich kommt oder daß den Geschwornen durch gleichlautende Fragestellung im neuen Verfahren ausnahmslos zumindest Gelegenheit zu einem mit dem ersten vollkommen inhaltsgleichen Wahrspruch gegeben werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0101252Dokumentnummer
JJR_19730913_OGH0002_0130OS00096_7300000_005