Norm
StGB §28 BbRechtssatz
Richten sich die Handlungen des Täters gegen verschiedene Rechtsgüter oder gegen Rechte verschiedener Personen, so sind sie selbständig strafbar und es kommen die Grundsätze der "Konsumtion" oder der "scheinbaren Realkonkurrenz" nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090846Dokumentnummer
JJR_19730914_OGH0002_0090OS00068_7300000_001