RS OGH 1973/9/19 5Ob139/73, 3Ob120/75, 6Ob617/77, 5Ob668/79, 5Ob570/85, 5Ob535/86, 7Ob531/90, 1Ob82/

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Veröffentlicht am 19.09.1973
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Norm

ZPO §391 C

Rechtssatz

Kann über die Klagsforderung trotz eingewendeter Gegenforderung mit Teilurteil abgesprochen werden, dann ist es keineswegs folgerichtig, das Leistungsurteil nur auf jenen Teilbetrag der Klagsforderung zu beschränken, der die Gegenforderung übersteigt. Es ist auch weder zweckmäßig noch sachlich richtig, das Teilurteil über die Klagsforderung in die Form eines mehrgliedrigen Urteils (§ 545 Abs 3 Geo) zu kleiden, erst im Endurteil wird der Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung festzustellen oder die Aufrechnungseinrede abzuweisen bzw zurückzuweisen sein. Wird die Gegenforderung als bestehend anerkannt, dann ist im Endurteil auch auszusprechen, in welchem Umfang die mit dem Teilurteil zuerkannte Klagsforderung durch Aufrechnung erloschen ist (vgl Fasching Kommentar III 583 f). Das Teilurteil hat sich dagegen auf den Ausspruch zu beschränken, welche Leistung der Beklagte - ohne Rücksicht auf seine Aufrechnungseinrede - zu erbringen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 139/73
    Entscheidungstext OGH 19.09.1973 5 Ob 139/73
    Veröff: EvBl 1974/84 S 184
  • 3 Ob 120/75
    Entscheidungstext OGH 30.09.1975 3 Ob 120/75
    nur: Wird die Gegenforderung als bestehend anerkannt, dann ist im Endurteil auch auszusprechen, in welchem Umfang die mit dem Teilurteil zuerkannte Klagsforderung durch Aufrechnung erloschen ist (vgl Fasching Kommentar III 583 f). (T1)
  • 6 Ob 617/77
    Entscheidungstext OGH 20.10.1977 6 Ob 617/77
    nur T1; Veröff: SZ 50/134
  • 5 Ob 668/79
    Entscheidungstext OGH 02.10.1979 5 Ob 668/79
    Veröff: JBl 1980,548
  • 5 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 570/85
    Auch
  • 5 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 24.06.1986 5 Ob 535/86
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 570/85
  • 7 Ob 531/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 531/90
  • 1 Ob 82/98k
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 82/98k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Teilurteil über einen Zahlungsanspruch im Sinne der §§ 391 Abs 3 und 392 Abs 1 ZPO ist als Leistungsurteil zu erlassen, wenn für eine solche Entscheidung die prozessualen Voraussetzungen vorliegen. Kann jedoch nur mittels Leistungsurteils über die Klageforderung abgesprochen werden, so sind prozessuale Vorschriften verletzt, wenn das Erstgericht trotz Verneinung eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage- und der Gegenforderung bloß ein nicht vollstreckbares Feststellungsurteil über das Klagebegehren fällt. (T2)
  • 5 Ob 75/99m
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 75/99m
    nur: Das Teilurteil hat sich auf den Ausspruch zu beschränken, welche Leistung der Beklagte - ohne Rücksicht auf seine Aufrechnungseinrede - zu erbringen hat. (T3); Beisatz: Erst im Endurteil ist dann über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung sowie über den Umfang der allenfalls eingetretenen Aufrechnung zu entscheiden (EvBl 1974/84). (T4)
  • 9 Ob 38/05m
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 Ob 38/05m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040693

Dokumentnummer

JJR_19730919_OGH0002_0050OB00139_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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