Norm
ZPO §391 CRechtssatz
Kann über die Klagsforderung trotz eingewendeter Gegenforderung mit Teilurteil abgesprochen werden, dann ist es keineswegs folgerichtig, das Leistungsurteil nur auf jenen Teilbetrag der Klagsforderung zu beschränken, der die Gegenforderung übersteigt. Es ist auch weder zweckmäßig noch sachlich richtig, das Teilurteil über die Klagsforderung in die Form eines mehrgliedrigen Urteils (§ 545 Abs 3 Geo) zu kleiden, erst im Endurteil wird der Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung festzustellen oder die Aufrechnungseinrede abzuweisen bzw zurückzuweisen sein. Wird die Gegenforderung als bestehend anerkannt, dann ist im Endurteil auch auszusprechen, in welchem Umfang die mit dem Teilurteil zuerkannte Klagsforderung durch Aufrechnung erloschen ist (vgl Fasching Kommentar III 583 f). Das Teilurteil hat sich dagegen auf den Ausspruch zu beschränken, welche Leistung der Beklagte - ohne Rücksicht auf seine Aufrechnungseinrede - zu erbringen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040693Dokumentnummer
JJR_19730919_OGH0002_0050OB00139_7300000_001