Norm
ABGB §142 ARechtssatz
Ein wegen Trunksucht beschränkt entmündigter Elternteil ist nicht zur Erziehung seiner ehelichen Kinder berechtigt; die gesamte Erziehungsgewalt vereinigt sich dann in Händen desjenigen Elternteils, dessen Erziehungsgewalt durch die gerichtliche Entscheidung nicht betroffen ist, oder sie geht auf den bestellten Vormund über. Eine Entscheidung nach § 142 ABGB kommt unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0047708Dokumentnummer
JJR_19730919_OGH0002_0010OB00148_7300000_002