Norm
ABGB §1175 JRechtssatz
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie erschöpft sich im Innenverhältnis. Tritt ein Gesellschafter im Außenverhältnis als (alleiniger) Vertragspartner auf, kommt eine Teilung des Anspruches des Vertragspartners nach dem Innenverhältnis nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesBREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0022490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013