RS OGH 1973/9/20 6Ob143/73, 4Ob41/76, 5Ob570/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1973
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Norm

ZPO §502 Abs3 Df

Rechtssatz

Wählt der Beklagte zur Bekämpfung einer Forderung den Weg der Aufrechnungseinrede, dann entsteht ungeachtet allfälliger tatsächlicher und rechtlicher Selbständigkeit der einander gegenübertretenden Forderungen ein einheitlicher Entscheidungsgegenstand und es kann schon dann nicht von einer vollständig konformen Entscheidung im Sinne des Judikates 56 neu gesprochen werden, wenn eine Abänderung der Entscheidung über die Gegenforderung das schließliche Ergebnis verändert. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanzen den Spruch so gefaßt haben, wie es nach Empfehlung des § 545 Geo sein soll, oder ob sie den Spruch nur nach dem schließlichen Ergebnis gefaßt haben, also etwa ein Klagebegehren vollständig abgewiesen, dabei aber sowohl über die Klagsforderung wie auch über die Gegenforderung entschieden haben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 143/73
    Entscheidungstext OGH 20.09.1973 6 Ob 143/73
  • 4 Ob 41/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 41/76
    nur: Wählt der Beklagte zur Bekämpfung einer Forderung den Weg der Aufrechnungseinrede, dann entsteht ungeachtet allfälliger tatsächlicher und rechtlicher Selbständigkeit der einander gegenübertretenden Forderungen ein einheitlicher Entscheidungsgegenstand und es kann schon dann nicht von einer vollständig konformen Entscheidung im Sinne des Judikates 56 neu gesprochen werden, wenn eine Abänderung der Entscheidung über die Gegenforderung das schließliche Ergebnis verändert. (T1)
  • 5 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 570/85
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042643

Dokumentnummer

JJR_19730920_OGH0002_0060OB00143_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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