Norm
ZPO §502 Abs3 DfRechtssatz
Wählt der Beklagte zur Bekämpfung einer Forderung den Weg der Aufrechnungseinrede, dann entsteht ungeachtet allfälliger tatsächlicher und rechtlicher Selbständigkeit der einander gegenübertretenden Forderungen ein einheitlicher Entscheidungsgegenstand und es kann schon dann nicht von einer vollständig konformen Entscheidung im Sinne des Judikates 56 neu gesprochen werden, wenn eine Abänderung der Entscheidung über die Gegenforderung das schließliche Ergebnis verändert. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanzen den Spruch so gefaßt haben, wie es nach Empfehlung des § 545 Geo sein soll, oder ob sie den Spruch nur nach dem schließlichen Ergebnis gefaßt haben, also etwa ein Klagebegehren vollständig abgewiesen, dabei aber sowohl über die Klagsforderung wie auch über die Gegenforderung entschieden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042643Dokumentnummer
JJR_19730920_OGH0002_0060OB00143_7300000_002