RS OGH 1973/9/20 2Ob129/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1973
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Norm

ABGB §1304 BIId
StVO §52 Z11

Rechtssatz

Wenn ein Personenkraftwagenlenker bei Nacht mit 1 bis 1,2 Promille Blutalkoholgehalt unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca fünfundsiebzig km/h eine Stoptafel überfährt, während das Verschulden des Moped - Lenkers bloß darin besteht, daß er mit einem Moped fährt, dessen Scheinwerfer sich nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet, tritt das Verschulden des Letzteren gänzlich in den Hintergrund.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 129/73
    Entscheidungstext OGH 20.09.1973 2 Ob 129/73

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027235

Dokumentnummer

JJR_19730920_OGH0002_0020OB00129_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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