Norm
ABGB §1304 BIIdRechtssatz
Wenn ein Personenkraftwagenlenker bei Nacht mit 1 bis 1,2 Promille Blutalkoholgehalt unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca fünfundsiebzig km/h eine Stoptafel überfährt, während das Verschulden des Moped - Lenkers bloß darin besteht, daß er mit einem Moped fährt, dessen Scheinwerfer sich nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet, tritt das Verschulden des Letzteren gänzlich in den Hintergrund.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027235Dokumentnummer
JJR_19730920_OGH0002_0020OB00129_7300000_001