Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Zur Kündigung genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 115; Martinek - Schwarz AngG 2. Auflage 296, 298; Arb 6264 = EvBl 1955/242).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Auflösung, Willenserklärung, Erklärung, Auslegung, Interpretation, konkludent, schlüssig, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028633Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021