RS OGH 1973/9/25 4Ob68/73, 4Ob14/76, 4Ob56/76, 4Ob100/77, 4Ob29/80, 4Ob154/82, 9ObA114/87, 9ObA43/94

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Veröffentlicht am 25.09.1973
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Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §1158 IV
AngG §20 I1

Rechtssatz

Zur Kündigung genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 115; Martinek - Schwarz AngG 2. Auflage 296, 298; Arb 6264 = EvBl 1955/242).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Auflösung, Willenserklärung, Erklärung, Auslegung, Interpretation, konkludent, schlüssig, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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