TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/26 98/15/0199

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §81 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Mag. F in W, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits und Dr. Robert Steiner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Oktober 1998, Zl. RV/039- 06/09/98, betreffend Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 bestellte das Finanzamt den Beschwerdeführer nach § 81 Abs. 2 BAO zum Vertreter der I.K. GmbH Atypische Stille Gesellschaft, weil die Gesellschafter (Beteiligten) der Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Bekanntgabe desselben an die Abgabenbehörde nicht nachgekommen seien.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Vertreterbestellung Berufung. Die im Bescheid angesprochenen "Beteiligten" seien mit der I.K. GmbH eine atypisch stille Gesellschaft eingegangen. Diese steuerliche Mitunternehmerschaft werde durch den Geschäftsherrn, die I.K. GmbH, vertreten. Da diese GmbH auch nach Konkurseröffnung nach wie vor bestehe und nunmehr durch die Masseverwalterin vertreten werde, habe sich nichts an der Zuständigkeit des Geschäftsherrn zur Vertretung der Mitunternehmerschaft geändert. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 BAO seien daher für die gegenständliche Mitunternehmerschaft nicht erfüllt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wird referiert, der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 17. November 1997 dem Finanzamt mitgeteilt, dass über das Vermögen der I.K. GmbH das Konkursverfahren eröffnet und Frau Dr. K. als Masseverwalter bestellt worden sei. Damit sei die Zustellvollmacht der H. WP u. StB GmbH erloschen. Da die Gesellschaft zugleich Geschäftsherrin der atypisch stillen Gesellschaft sei, gelte dies auch für die Vertretung dieser Gesellschaft.

Nach einer Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufungsschrift sowie des Wortlautes des § 81 Abs. 2 BAO wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, auf Grund der im Schriftsatz vom 17. November 1997 mitgeteilten Vollmachtsniederlegung der H. WP u. StB GmbH habe sich das Finanzamt veranlasst gesehen, von der "obzitierten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen und den im Spruch genannten Bescheid zu erlassen, womit de facto der vorherige Zustand hergestellt wurde". Der Beschwerdeführer unterliege einem Rechtsirrtum, wenn er meine, dass sich durch die Bestellung eines Masseverwalters für die in Konkurs gegangene GmbH auch das Vertretungsrecht für die Beteiligten an der GmbH geändert habe. Auch sei die behauptete handelsrechtliche Situation falsch dargestellt, weil die dem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumten Geschäftsführerbefugnisse von unterschiedlicher Intensität sein könnten und von Zustimmungserfordernissen bis zur Gleichstellung mit dem Inhaber reichten. Daraus ergebe sich, dass ein Masseverwalter nicht ipso iure Vertreter der in Konkurs gegangenen GmbH sei, "weswegen spruchgemäß zu entscheiden war."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 15. November 1995, 94/13/0146). Zu Recht weist die Beschwerde auf solche Begründungsmängel hin.

Festzuhalten ist, dass der erstinstanzliche Bescheid zur Vertreterbestellung nur die formularmäßige Begründung mit dem Gesetzeszitat des § 81 Abs. 2 BAO enthielt.

Warum laut angefochtenem Bescheid die Vertreterbestellung deswegen erfolgt sein sollte, weil mit Schriftsatz vom 17. November 1997 die Vollmacht der H. WP u. StB GmbH niedergelegt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass es schon nicht schlüssig ist, von einer "de facto" Wiederherstellung des vorherigen Zustandes auszugehen, wenn bei der Vollmachtsniederlegung einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH eine natürliche Person (der Familienname des beschwerdeführenden Wirtschaftsprüfers scheint nur im Firmenwortlaut der GmbH auf) als Vertreter bestellt wird, wird damit in keiner Weise erklärt, für welche Mitunternehmerschaft die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 BAO (die u.a. eine nicht erfolgte Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Person verlangen) konkret erfüllt waren oder warum der Beschwerdeführer für eine solche Vertreterbestellung überhaupt in Betracht kam. Da auch die sonstigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid von keinem erkennbaren Begründungswert für die in Rede stehende Vertreterbestellung sind, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. November 2002

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998150199.X00

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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