RS OGH 1973/9/25 4Ob71/73, 4Ob166/83, 7Ob42/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1973
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Norm

DHG §3
VersVG §67
VersVG §158c
VersVG §158f

Rechtssatz

War der beklagte Versicherer aus der Kaskoversicherung leistungsfrei, steht dem Versicherer ein Anspruch gegen den klagenden Dienstnehmer nicht zu, weil § 158 f VersVG nur gegen den Versicherungsnehmer und Mitversicherte - wozu der Lenker des Fahrzeuges, das die Kaskoversicherung betrifft, nicht gehört - anwendbar ist und eine Anwendung des § 67 VersVG in diesem Fall ausgeschlossen ist, weil diese Bestimmung Leistungspflicht des Versicherers voraussetzt. War der Beklagte aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht leistungspflichtig, kann er gegen den Kläger als Mitversicherten gemäß § 158 f VersVG die Ansprüche dritter Personen, die er als Versicherer gemäß § 158 c VersVG befriedigen mußte, geltend machen. Diese Ansprüche sind daher nicht nach dem DHG zu beurteilen; dem Kläger steht allenfalls ein Anspruch auf Vergütung gegen seinen Dienstgeber im Sinne des § 3 DHG zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 71/73
    Veröff: SZ 46/89 = EvBl 1974/6 S 16 = Arb 9143 = ZVR 1971/228 S 315
  • 4 Ob 166/83
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 166/83
    Veröff: Arb 10359
  • 7 Ob 42/98x
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 42/98x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Regreßanspruch des Kaskoversicherers des Leasinggebers gegen einen Dienstnehmer des Leasingnehmers. (T1) Veröff: SZ 71/124

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054832

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0040OB00071_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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