Norm
DHG §3Rechtssatz
War der beklagte Versicherer aus der Kaskoversicherung leistungsfrei, steht dem Versicherer ein Anspruch gegen den klagenden Dienstnehmer nicht zu, weil § 158 f VersVG nur gegen den Versicherungsnehmer und Mitversicherte - wozu der Lenker des Fahrzeuges, das die Kaskoversicherung betrifft, nicht gehört - anwendbar ist und eine Anwendung des § 67 VersVG in diesem Fall ausgeschlossen ist, weil diese Bestimmung Leistungspflicht des Versicherers voraussetzt. War der Beklagte aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht leistungspflichtig, kann er gegen den Kläger als Mitversicherten gemäß § 158 f VersVG die Ansprüche dritter Personen, die er als Versicherer gemäß § 158 c VersVG befriedigen mußte, geltend machen. Diese Ansprüche sind daher nicht nach dem DHG zu beurteilen; dem Kläger steht allenfalls ein Anspruch auf Vergütung gegen seinen Dienstgeber im Sinne des § 3 DHG zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054832Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00071_7300000_003