RS OGH 1973/9/25 4Ob68/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1973
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Norm

ABGB §1158 IV
ABGB §1159
AngG §20 I1

Rechtssatz

"Werde mit Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres ausscheiden" (wenn dazu die Erklärende schon im sechsundvierzigsten Lebensjahr steht) ist keine Auflösungserklärung, weil unklar, ob nur die baldige Lösung eines Dienstverhältnisses angekündigt werden oder ob die Auflösung zum genannten Termin, der kein gesetzlicher Kündigungstermin war, tatsächlich bestimmt und unwiderruflich ausgesprochen werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 68/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 68/73
    Veröff: EvBl 1974/186 S 402 = SozM IA/d,1069 = ZAS 1975,19 (kritisch Spielbüchler)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Angestellte, Kündigungsfrist, Ende, Beendigung, Willenserklärung, Absichtserklärung, Auslegung, Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028664

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0040OB00068_7300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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