Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
"Werde mit Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres ausscheiden" (wenn dazu die Erklärende schon im sechsundvierzigsten Lebensjahr steht) ist keine Auflösungserklärung, weil unklar, ob nur die baldige Lösung eines Dienstverhältnisses angekündigt werden oder ob die Auflösung zum genannten Termin, der kein gesetzlicher Kündigungstermin war, tatsächlich bestimmt und unwiderruflich ausgesprochen werden sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Angestellte, Kündigungsfrist, Ende, Beendigung, Willenserklärung, Absichtserklärung, Auslegung, InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028664Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00068_7300000_007