Norm
UrhG §78Rechtssatz
Daraus, daß sich eine (verheiratete) Frau mit entblößten Brüsten, auf denen - wie im vorliegenden Fall - jeweils die Zeichnung eines Männergesichtes erkennbar ist, für einige Augenblicke in einem Fernsehfilm in gleicher Aufmachung zeigen ließ, kann ein Verzicht auf die Schutzrechte des UrhG gegen eine derartige Verwendung von gleichartigen Fotos nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078049Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00328_7300000_005