Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Die gesetzliche Vertretungsmacht des Mannes ersetzt die zum Abschluß eines Vergleichs nach § 1008 ABGB erforderliche Gattungsvollmacht, wenn dieses Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehört (hier vergleichsweise Bereinigung strittiger Ansprüche aus einem Kaufvertrag über eine Waschmaschine).
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019406Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0030OB00073_7300000_005