Norm
EO §7 BaRechtssatz
Ein auf vertretbare Handlungen lautender Titel muß nicht nur durch deren genaue Beschaffenheit, sondern auch durch den Ort der Leistung genau umschrieben sein, dies allenfalls unter Beischluß eines einen wesentlichen Teil des Titels bildenden Planes (Heller-Berger-Stix S 192). In einem solchen Fall müßte der Plan als integrierender Bestandteil des Exekutionstitels der Urschrift und den Ausfertigungen angeschlossen sein (vgl MietSlg 17760; 7 Ob 124/68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015