Norm
ZPO §502 Da1Rechtssatz
Unmaßgeblich, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zum selben Ergebnis kam wie das Erstgericht. Hat das Berufungsgericht im selben Punkt über dasselbe Begehren entschieden, welches das Erstgericht urteilsmäßig erledigte, und ist es insoweit auch zum selben Ergebnis gekommen, so bestätigt es die Entscheidung des Erstgerichtes voll. Daß es die Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes auf die Erklärung der Klägerin, das Klagebegehren um den Differenzbetrag auszudehnen, und nicht darauf stützte, das Erstgericht habe ohnehin nicht gegen § 405 ZPO verstoßen, ändert nichts daran, weil es nur auf das gleiche Ergebnis und nicht auf die Gründe für die Bestätigung der Entscheidung des erstgerichtlichen Urteiles ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042665Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00080_7300000_002