Norm
ZPO §228 FRechtssatz
Für das Vorliegen des rechtlichen Interesses im Sinne des § 228 ZPO ist nicht wesentlich, ob das vom Beklagten behauptete Recht tatsächlich besteht oder bei objektiver rechtlicher Beurteilung erkennbar ist, daß es einer Grundlage entbehrt. Wesentlich ist vielmehr, daß durch die Behauptung des Rechtes des Beklagten die Stellung des Klägers beeinträchtigt wird (Fasching ZP III 67 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039075Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00071_7300000_002