Norm
ABGB §7Rechtssatz
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes werden Leistungen nicht gegenseitig ausgetauscht, sondern zu gemeinsamen Zweck vereint. Dennoch könnte § 1052 ABGB im Wege der Analogie zu den gegenseitigen Verträgen herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008955Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00570_7300000_001