- 12 Os 121/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 12 Os 121/73
- 13 Os 143/80
- 10 Os 104/80
Vgl auch; Beisatz: Notorietät wie EvBl 1948/242. (T1)
- 13 Os 84/81
Vgl auch; Beisatz: Gerichtsnotorietät, auch wenn eine Tatsache nur einem qualifizierten Kreis mit einschlägigen Strafsachen befasster (Berufsrichter) Richter (nicht unbedingt den Schöffen) bekannt ist. (T2)
Veröff: EvBl 1982/30 S 79
- 10 Os 118/82
Entscheidungstext OGH 10.08.1982 10 Os 118/82
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 Os 2/85
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 Os 93/85
Vgl auch
- 9 Os 50/86
Vgl auch; Beisatz: Jeweiliger Kurswert von Handelsmünzen (Golddukaten) notorisch. (T3)
- 12 Os 96/86
Vgl; Beis wie T2
- 10 Os 168/86
Vgl auch; Beisatz: Notorisch sind nur solche Tatsachen, die jedermann weiß oder deren Kenntnis von jedermann vorausgesetzt werden kann (EvBl 1948/242). (T4)
- 9 Os 72/86
Vgl; Beisatz: Die sogenannte Naegele-Regel (Errechnung des wahrscheinlichen Geburtstermins nicht ab dem Tag der Nidation, sondern nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung) ist gerichtsbekannt. (T5)
- 9 Os 56/87
Vgl auch; Beisatz: Bei Wechselkursen zumindest jener Zahlungsmittel, die im Inland offiziell gehandelt und von unzähligen Österreichern aus Anlass von Urlaubsfahrten im Ausland verwendet werden, handelt es sich um notorische Tatsachen, die ohne weiters Grundlage von Feststellungen sein können. (T6)
- 12 Os 69/87
Vgl auch; Beisatz: Dass beim Versetzen von Schmuckstücken in einer Pfandleihanstalt die Pfandsumme etwa einem Dritten des gemeinen Wertes entspricht, bedarf als gerichtsnotorisch keines weiteren Beweises. (T7)
- 13 Os 152/88
Beisatz: Was notorisch ist (Definition siehe 12 Os 121/73,
13 Os 143/80), bedarf keines Beweises und auch keiner Begründung (hier zum Mindestanteil der Reinsubstanz in "gestrecktem" Heroin). (T8)
- 14 Os 107/90
Vgl auch; Beisatz: Dass es sich bei dem Medikament "Rohypnol" um ein Schlafmittel handelt, wodurch ein Schlafbedürfnis herbeigeführt und eine Schlafwirkung erzielt werden soll, ist ebenso gerichtsnotorisch wie die Tatsache, dass der gleichzeitige Genuss derartiger (Schlafmittel) Mittel mit Alkohol aus medizinischer Sicht unterbleiben soll. (T9)
- 15 Os 6/91
Vgl auch; Beis wie T2
- 15 Os 101/94
Vgl auch; Beis wie T2
- 13 Os 75/95
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Übliche Vorgangsweise eines Zollamtes bei der Ermittlung von Werten mögen innerhalb einer solchen Behörde allgemeine Bekanntheit bedeuten, Gerichtsnotorietät kann dies jedoch noch nicht begründen. (T10)
- 14 Os 48/97
Vgl auch; Beis wie T2
- 11 Os 142/01
Vgl auch; Beisatz: Dienstliches Wissen des Vorsitzenden über Inhalt und Ergebnisse anderer Verfahren darf das Schöffengericht ohne Beweisaufnahme nicht verwerten. (T11)
- 2 Bkd 1/03
Entscheidungstext OGH 24.03.2003 2 Bkd 1/03
Vgl auch; Beisatz: Bei notorischen Umständen bedarf deren Annahme keiner Begründung. Diese müssen jedoch, um die rechtliche Beurteilung tragen zu können, festgestellt werden. (T12)
- 11 Os 55/04
Vgl auch; Beisatz: Notorische sowie (bloß) gerichtskundige Tatsachen bedürfen keiner Beweisaufnahme. Erstere sind solche, deren Kenntnis bei jedermann mit durchschnittlichem Interesse am menschlichen Wissensschatz vorausgesetzt werden kann, letztere hingegen solche, die nur bei - jedenfalls sämtlichen erkennenden - Richtern (gewonnen aus amtlicher Tätigkeit) vorliegen. (T13) Beisatz: Was als allgemein notorisch, als gerichtsnotorisch, oder bloß als richterliches Einzelwissen anzusehen ist, ist eine Wertungsfrage, die der Oberste Gerichtshof im Einzelfall zu lösen hat. (T14)
- 12 Os 38/04
Vgl auch; Beisatz: Die Nichterörterung allgemeiner Erfahrungssätze begründet - anders als wenn in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Beweismittel im Urteil berücksichtigt werden - keine Nichtigkeit. (T15)
- 11 Os 56/05b
Vgl auch
- 12 Os 68/05z
Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T14
- 13 Os 35/06f
Vgl auch; Beis wie T14
- 12 Os 109/06f
Vgl auch; Beisatz: Die unter Berufung auf Gerichtsnotorietät angenommenen Werte von 3 % Reinheitsgehalt bei Heroin und 20 % bei Kokain bei Weitergabe von Suchtmitteln durchschnittlicher Qualität ist keinesfalls als überhöht anzusehen und aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. (T16)
- 11 Os 108/06a
Vgl auch; Beisatz: Bei Einfuhr und Weitergabe von Suchtmitteln durchschnittlicher Qualität sind die angenommenen Werte von 25 % Reinheitsgehalt bei Kokain und 8 % bei Cannabisharz aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. (T17)
- 13 Os 33/07p
Vgl auch; Beisatz: Für allgemein zugängliche Erfahrungstatsachen bedarf es nicht der Hilfestellung durch einen Sachverständigen. (T18)
- 13 Os 21/08z
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 13 Os 21/08z
Vgl auch; Beisatz: In Betreff notorischer Tatsachen, welche keines Beweisverfahrens, sondern nur der Feststellung bedürfen, bedarf es keines Vorkommens auf das Vorliegen solcher Tatsachen hinweisender Indizien in der Hauptverhandlung. Dass gerichtsnotorische Tatsachen erörtert werden müssen, steht einem zugunsten des Angeklagten wahrzunehmenden Feststellungsmangel nicht entgegen. (T19)
- 13 Os 83/08t
Auch; Beisatz: Die Notorietät einer Tatsache entbindet zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenen gerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung (WK-StPO § 281 Rz 348, 456). (T20)
- 15 Os 109/08f
Vgl auch; Beisatz: Bei Kokain ist ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 20 % keinesfalls überhöht. (T21)
- 15 Os 118/10g
- 14 Os 146/10t
Vgl auch
- 11 Os 90/11m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Eingeschränkte Verwertbarkeit einer (bloß vorgetäuscht) vermieteten Liegenschaft. (T22)
- 15 Os 150/11i
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 15 Os 150/11i
Auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Mangelnde Feststellungen zur Wirkstoffart und -menge bzw dem Reinsubstanzgehalt von Suchtgiften und psychotropen Stoffen. (T23)
- 14 Os 81/12m
Entscheidungstext OGH 16.10.2012 14 Os 81/12m
Vgl; Beis abweichend zu T2: Es trifft zwar zu, dass als gerichtsnotorisch nur Tatsachen gelten können, die allen Mitgliedern des erkennenden Spruchkörpers bekannt sind. Steht aber nicht bloß richterliches Einzelwissen, sondern ein von der Rechtsprechung allgemein (also losgelöst vom Einzelfall) anerkanntes Erfahrungswissen in Rede, genügt für die Bejahung ausreichender Kenntnisse der Schöffen ? dem Wesen der Laienbeteiligung entsprechend ? deren Instruktion durch den Vorsitzenden. (T24)
Bem: Vgl RS0128222. (T25)
- 11 Os 98/12i
Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 98/12i
Auch; Beis wie T12
- 15 Os 7/13p
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 15 Os 7/13p
Auch; Beisatz: „Statistische Vermutungen oder eine „lebensnahe Betrachtung“ ohne Substantiierung durch konkrete Beweisergebnisse genügen rechtsstaatlichen Begründungserfordernissen nicht. (T26)
Beisatz: Hier: Ermittlung der Suchtgiftmenge beim Verkauf von Cannabissetzlingen an Hanfshops, wo die Stecklinge von Endkunden zum Zweck der Suchtgiftgewinnung erworben werden. (T27)
- 12 Os 133/12v
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 133/12v
Vgl auch; Auch Beis wie T16; Auch Beis wie T21
- 11 Os 59/13f
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 11 Os 59/13f
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Umstand, dass von Druckluftwaffen feste Körper verschossen werden, ist eine notorische Tatsache. (T28)
- 14 Os 47/13p
Entscheidungstext OGH 11.06.2013 14 Os 47/13p
Vgl; Beis wie T12
- 14 Os 109/13f
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 109/13f
Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12
- 15 Os 52/12d
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 52/12d
Auch; Beis wie T14
- 14 Os 59/14d
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 59/14d
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hier: Reinheitsgehalt der tatverfangenen Suchtgifte. (T29)
- 13 Os 74/14b
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 74/14b
Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20
- 15 Os 183/15y
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 183/15y
Auch; Beisatz: Keine Gerichtsnotorietät eines dem Richter aus einem anderen Verfahren bekannten Sachverständigengutachtens. (T30)
- 15 Os 75/16t
Entscheidungstext OGH 12.10.2016 15 Os 75/16t
Auch
- 15 Os 3/18g
Auch; Beisatz: Keine Notorietät der Wirkung von Einschlafhilfen in jedem Einzelfall. (T31)
- 13 Os 52/18y
Auch; Beisatz: Allgemein notorische Tatsachen müssen nicht erörtert werden. (T32)
- 15 Os 131/18f
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dass gerichtsnotorische Tatsachen keiner Begründung bedürfen, entbindet das Gericht nicht davon, bei Annahme von Gerichtsnotorietät sich im Urteil auf diese zu berufen, also zu behaupten, dass eine Tatsache ohnehin allen Mitgliedern des Schöffensenats bekannt war. (T33)
- 15 Os 6/21b
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T20
- 15 Os 13/21g
Entscheidungstext OGH 11.06.2021 15 Os 13/21g
Vgl; Beis wie T20