Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Es kommt darauf an, wie sich der Verletzer im konkreten Fall verhält. Alle Anzeichen, die auf seine Willensrichtung schließen lassen, es nicht beim bisherigen Eingriff bewenden zu lassen, sind hiebei zu verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080002Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00326_7300000_001