Norm
StPO §258 Abs2 BbRechtssatz
Der in den §§ 240 a Abs 1, 258 Abs 2, 305 Abs 1, zweiter Unterabsatz, und 325 Abs 1, dritter Unterabsatz, StPO (verbo: "Überzeugung", weil dieser Begriff jeden Zweifel ausschließt) verankerte, den österreichischen Strafprozeß beherrschende Zweifelsgrundsatz (in dubio mitius, in dubio pro reo) gehört zu den Prinzipien eines die Verteidigung sichernden Verfahrens; er gebietet in zweifelhafter Beweislage die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Klärung des Angeklagevorwurfs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098439Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0120OS00121_7300000_001