Norm
EO §7 BdIIARechtssatz
Hat der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel einen Zaun zu errichten, so kann der betreibende Gläubiger nach der von ihm im Exekutionsantrag selbst angeführten Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung durch den Verpflichteten nicht die Instandhaltung des Zaunes auf Grund des nach dem Antragsvorbringen erloschenen Titels begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000995Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013