Norm
AKHB Art1 Abs2Rechtssatz
Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist der berechtigte Lenker mitversichert (Art 1 Abs 2 AKHB). In diesem Fall ist daher § 67 VersVG im Verhältnis zwischen dem berechtigten Lenker und dem Versicherer nicht anwendbar. So wie der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer nicht Rückgriff nehmen kann, wenn die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung aufrecht ist, kann er es auch gegen den mitversicherten berechtigten Lenker nicht (SZ 28/201, SZ 30/2 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081351Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00071_7300000_007