Norm
ZPO §477 Abs1 Z6 D6Rechtssatz
Liegt keine Kündigungserklärung vor, dann sind die dagegen erhobenen gerichtlichen Einwendungen unzulässig und das trotzdem gemäß § 571 ZPO eingeleitete Verfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig. Hebt das Berufungsgericht das über solche unzulässige Einwendungen erflossene Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und weist es die Einwendungen als unzulässig zurück, so ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z 2 ZPO ein Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042026Dokumentnummer
JJR_19730926_OGH0002_0050OB00164_7300000_001