Norm
KO §119 Abs2 BRechtssatz
Ob die Voraussetzungen des § 120 Abs 2 KO zur Genehmigung einer außergerichtlichen Verwertung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft gegeben waren (hier zumal die Käufer der einzelnen Liegenschaftsteile die pfandrechtlich gesicherte Leibrentenforderung ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm, also von vornherein gar nicht die Absicht bestand, die Pfandgläubigerin aus dem Erlös zu befriedigen), ist für den Rekurs des Pfandgläubigers unbeachtlich, weil selbst eine entgegen § 120 Abs 2 KO vorgenommene Verwertung einer Pfandliegenschaft rechtswirksam bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065195Dokumentnummer
JJR_19730926_OGH0002_0050OB00159_7300000_003