Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Der Arbeitgeber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein; hingegen können Arbeitnehmer nur natürliche Personen sein, weil grundsätzlich Arbeitnehmer ihre Dienste in eigener Person zu leisten haben. Es kommt in erster Linie immer auf die persönliche Abhängigkeit an, sie ist das entscheidende Merkmal für den Begriff des Arbeitnehmers (Nikisch, Arbeitsrecht 2. Auflage 135).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021297Dokumentnummer
JJR_19731002_OGH0002_0040OB00573_7300000_002