RS OGH 1973/10/2 4Ob573/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1973
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Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IF
ABGB §1153 B

Rechtssatz

Der Arbeitgeber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein; hingegen können Arbeitnehmer nur natürliche Personen sein, weil grundsätzlich Arbeitnehmer ihre Dienste in eigener Person zu leisten haben. Es kommt in erster Linie immer auf die persönliche Abhängigkeit an, sie ist das entscheidende Merkmal für den Begriff des Arbeitnehmers (Nikisch, Arbeitsrecht 2. Auflage 135).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 573/73
    Entscheidungstext OGH 02.10.1973 4 Ob 573/73
    Veröff: EvBl 1974/32 S 73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021297

Dokumentnummer

JJR_19731002_OGH0002_0040OB00573_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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