- 4 Ob 573/73
Entscheidungstext OGH 02.10.1973 4 Ob 573/73
Veröff: EvBl 1974/32 S 73
- 6 Ob 577/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 577/78
Vgl; nur: Die offene Handelsgesellschaft ist keine juristische Person. (T1) Beisatz: Hier: Kommanditgesellschaft (T2)
- 5 Ob 302/78
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Sie kann aber selbständig Trägerin von Rechten und Verbindlichkeiten sein und tritt im Rechtsverkehr in bestimmten Teilbereichen wie eine juristische Person auf. (T3) Veröff: GesRZ 1979,33 = SZ 51/61
- 7 Ob 780/79
nur: Die offene Handelsgesellschaft ist keine juristische Person, wohl aber parteifähig. (T4) Beisatz: Sie kann mit ihrem Gesellschafter nicht identifiziert werden. (T5)
- 7 Ob 583/86
nur T4; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: WBl 1987,161 = MietSlg XXXVIII/30
- 1 Ob 551/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 551/89
nur T4; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 62/43
- 9 ObA 42/89
Vgl; Beisatz: Die persönlich haftenden Gesellschafter sind Arbeitgeber. (T6)
- 8 Ob 652/88
Auch; nur T4; Veröff: SZ 62/127 = WBl 1990,85 = RdW 1990,11
- 9 ObA 171/91
- 9 ObA 52/94
Vgl auch; nur T4; Beis wie T6
- 1 Ob 509/96
Auch; nur T4; Beis wie T2; nur: Sie kann aber selbständig Trägerin von Rechten und Verbindlichkeiten sein. (T8) Veröff: SZ 69/94
- 8 ObS 2049/96y
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2049/96y
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert. (T9)
- 8 ObA 2255/96t
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t
Auch; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. (T10)
- 9 ObA 21/99z
Gegenteilig; Beis wie T10; Beisatz: Es ist nicht strittig, daß auch Personengesellschaften des Handelsrechtes Dienstgeber sein können. Ebenso können physische Personen allein oder auch neben einer solchen Gesellschaft Dienstgeber sein. (T11); Beisatz: An der Dienstgebereigenschaft einer Kommanditgesellschaft vermag die tatsächliche Ausübung der Rechte des Dienstgebers durch den Komplementär nichts zu ändern, weil eine Differenzierung zwischen einem juristischen und einem funktionellen Arbeitgeber nicht zulässig ist. (T12)
- 7 Ob 253/00g
Vgl; nur T4; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/200
- 8 ObS 185/02t
Gegenteilig; Beis wie T11 nur: Es ist nicht strittig, dass auch Personengesellschaften des Handelsrechtes Dienstgeber sein können. (T13); Beisatz: OHG, KG, OEG, KEG können Arbeitgeber sein. (T14)
- 8 ObA 14/07b
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Bejahung der Stellung einer KG als Arbeitgeberin. (T15)