Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schriftsatz oder ein diesen ersetzendes Protokoll ein an sich zulässiges Rechtsmittel gegen eine vorliegende Entscheidung enthält, ist der Inhalt dieses Schriftsatzes (des Protokolls) und nicht seine Bezeichnung durch den Einschreiter maßgebend. War die Eingabe des Beklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes nicht mehr in der Richtung eines zulässigen Rechtsmittels verbesserungsfähig, hätte das Erstgericht bereits den Schriftsatz ohne Rücksicht auf seine Benennung als "Berufung" als zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung im Sinne der §§ 468, 469 ZPO ungeeignet zurückweisen müssen. Nach Vorlage der Akten an das Berufungsgericht hatte dieses die Zurückweisung auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036690Dokumentnummer
JJR_19731003_OGH0002_0050OB00147_7300000_001