Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Keine Aktenwidrigkeit, wenn Berufungsgericht keine Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hat, diese daher übernimmt und dann aber erhebliche erstgerichtliche Feststellungen nicht berücksichtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016