RS OGH 1973/10/3 5Ob168/73, 7Ob46/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1973
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Norm

ZPO §503 Z3 D

Rechtssatz

Keine Aktenwidrigkeit, wenn Berufungsgericht keine Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen hat, diese daher übernimmt und dann aber erhebliche erstgerichtliche Feststellungen nicht berücksichtigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 168/73
    Entscheidungstext OGH 03.10.1973 5 Ob 168/73
  • 7 Ob 46/14m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 46/14m
    Auch; Beisatz: Übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen, übergeht es bei seiner Entscheidung aber erhebliche Tatsachen, so verwirklicht dieser Fehler nicht den Tatbestand der Aktenwidrigkeit. (T1); Veröff: SZ 2014/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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