Norm
ZPO §232Rechtssatz
Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung begründet bezüglich des durch ihn geltend gemachten Anspruches gemäß § 232 ZPO Streitanhängigkeit und schließt daher einen dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden (hier noch dazu gleichgerichteten) Antrag des Beklagten aus (Fasching III 126).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039266Dokumentnummer
JJR_19731004_OGH0002_0020OB00143_7300000_001