Norm
ABGB §904 IRechtssatz
In aller Regel, vor allem dann, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, schiebt die Stundung nur die Geltendmachung nicht die Fälligkeit einer Forderung hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017554Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016